MTV Vienenburg

 

Satzung
des Männer - Turnvereins e.V. von 1885 Vienenburg
§ 1
Name, Sitz und Zweck des Vereins
1. Der Verein führt den Namen : " Männer - Turnverein e.V. von 1885 Vienenburg "
2. Er hat seinen Sitz in Vienenburg
3. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, indem er seinen Mitgliedern Gelegenheit und Anleitung zu geregelten Übungen in Turnen, Sport und Spiel gibt und den Breiten - und
Leistungssport gleichwertig fördert.
3. Der Verein ist selbstlos tätig : er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäß hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3
Auflösung oder Aufhebung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Vienenburg mit der Maßgabe, es unmittelbar und
ausschlißlich zur Förderung des Breitensports zu verwenden.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und unabhängig vom Alter.
2. Der Antrag zur Aufnahme hat schriftlich beim zuständigen Übungsleiter oder bei einem Vorstandsmitglied zu erfolgen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Jedes aufgenommene Mitglied erhält eine Satzung. Diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane sind verbindlich.
4. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Ausschluß
c) durch Tod
d) durch Auflösung des Vereins.
Der Austritt aus dem Verein hat schriftlich beim Mitgliederwart oder dem Vorstand zu erfolgen.
Die Kündigung ist nur zum Quartalsende möglich.
Der Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied
a) gegen die Turn - und Sportordnung gröblich verstößt
b) sich unehrenhaft verhält
c) trotz Mahnung mit der Beitragszahlung länger als 3 Monate im Rückstand bleibt
d) durch Gerichtsbeschluß die bürgerlichen Ehrenreche verliert.
Der erweiterte Vorstand beschließt über den Ausschluß.
Gegen den Beschluß hat der Ausgeschlossene das Recht des Widerspruchs. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats bei dem 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
Über den Widerspruch entscheidet eine innerhalb von zwei Monaten einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung.
§ 6
Beiträge
Zur Bestreitung der laufenden Kosten haben die Mitglieder eine Aufnahmegebühr und Beiträge zu entrichten.
Die Jahreshauptversammlung beschließt einen Haushaltsplan und setzt die Beiträge fest, die zur Deckung der Kosten erforderlich sind.
§ 7
Die Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
die Jahreshauptversammlung und die Mitgliederversammlung
der geschäftsführende Vorstand im Sinne es 25 BGB
der erweiterte Vorstand
der Vereinsjugendtag.
§ 8 
Jahreshauptversammlung und Mitgliederversammlung
Im 1. Quartal jeden Geschäftsjahres findet eine Jahreshauptversammlung statt. Außerdem kann bei Bedarf oder wenn es der zehnte Teil der Mitglieder unter Angabe der
Gründe fordert, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
Die Einladung zu einer Versammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung an alle Mitglieder und muß mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag
zugestellt sein.
Auf Antrag kann die Tagesordnung erweitert werden, sofern auf Grund dieser Anträge keine Beschlüsse gefaßt werden.
Alle Mitglieder haben Stimmrecht.
Das Stimmrecht von Minderjährigen wird von deren gesetzlichen Vertretern ausgeübt.
Es ist nicht übertragbar.
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Der Jareshauptversammlung obliegt :
a) Entscheidung über Anträge zur Tagesordnung
b) Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung
c) Die Entgegennahme der Berichte des geschäftsführenden Vorstandes, der Fachwarte, des Kassenwartes und Kassenprüfer
d) Die Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes
e) Die Wahl des Gesamtvorstandes un der Kassenprüfer
f) Beschluß über Einnahmen, Ausgaben, Beiträge, Aufnahmegebühr und etwaige Umlagen
g) Satzungsänderung sowie Auflösung des Vereins
h) Entscheidung über den Widerspruch ausgeschlossener Mitglieder.
7. Die Jahreshauptversammlung und außerordentlich Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
8. Zur Auflösung des Vereins müssen mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend sein. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist innerhalb von drei Monaten eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Hier müssen 3/4 der erschienenen Mitglieder zustimmen.
9. Zu Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig.
10. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und Schriftwart zu unterzeichnen ist.
§ 9
Der geschäftsführende Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus dem ersten und zweit stellvertretenden Vorsitzenden.
Der 1. Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt; die beiden stellvertretenden Vorsitzenden sind jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied
vertretungsberechtigt.
2. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß die stellvertretenden Vorsitzenden von ihrer Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen.
3. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des erweiterten Vorstandes und die Mitgliederversammlungen.
4. Der erweiterte Vorstand ist einzuberufen, sooft es die Geschäftslage erfordert oder drei Vorstandsmitglieder eine Einberufung beim ersten Vorsitzenden beantragen.
5. Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, Ausgaben in Höhe des von der Jahreshauptversammlung genehmigten Haushaltplanes für die dort festgelegten
Ausgaben zu tätigen.
Dabei ist er zur sorgsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Mittel verpflichtet.
6. Dem Verein gegenüber ist der geschäftsführende Vorstand bei seiner Geschäftsführung an die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung
gebunden.
§ 10
Der erweiterte Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus :
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem Kassenwart
dem Mitgliederwart
dem Schriftwart
den Fachwarten
den Beisitzern ( bis zu drei Mitgliedern)
2. Für die unter b) aufgeführten Mitglieder Können auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes stimmberechtigte Vertreter durch die Jahreshauptversammlung gewählt
werden.
3. Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind.
4. Die Mitglieder erhalten mit der Einladung eine Tagesordnung. Sie kann auf Antrag erweitert werden.
5. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
6. Der Schriftwart fertigt über jede Sitzung eine Niederschrift.
7. Der Kassenwart verwaltet die Kasse. Zahlungen für Vereinszwecke hat er nur auf Anordnung des 1. Vorsitzenden zu leisten.
8. Der erweiterte Vorstand bestimmt die Richtlinien für die sportpraktische, organisatorische und überfachliche Arbeit.
9. Er stellt Einnahmen und Ausgaben für ein Geschäftsjahr fest, die als Haushaltsvoranschlag der Jahreshauptversammlung zur Beschlußfassung vorgelegt werden.
10. Der erweiterte Vorstand entscheidet über den Ausschluß des Mitgliedes.
§ 11
Vereinsjugendtag
1. Der Vereinsjugendtag ist die Versammlung der jugendlichen Mitglieder des Vereins und das oberste Organ der Vereinsjugend. Er tritt jeweils vor der Jahreshauptversammlung zusammen und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
2. Die Vereinsjugend wählt den 1. und 2. Jugendwart bzw. Jugendwartin. Beide sind Mitglieder im erweiterten Vorstand.
3. Weitere Einzelheiten regelt die Jugendordnung des Vereins.
§ 12
Vorstandswahl
1. Die Wählbarkeit zum geschäftsführenden Vorstand ist auf die gesetzlich volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder beschränkt.
2. Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder werden höchstens auf die Dauer von fünf Jahren, der erweiterte Vorstand für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes während der Wahlperiode aus, beruft der Vorstand bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung einen Vertreter.
4. Kassenprüfer dürfen nur einmal wiedergewählt werden.
§ 13
Kredite und Rückfragen
1. Zur Aufnahme von Darlehen und Krediten ist der Vorstand nicht berechtigt. Dies gilt auch für den Fall, daß die Mitgliederversammlung die Aufnahme von Darlehen und
Krediten beschließen sollte.
2. Die Rücklage am Ende des Geschäftsjahres muß mindestens die Höhe der feststehenden Ausgaben des 1. Quartals des folgenden Geschäftsjahres betragen.
§ 14 
Verbandszugehörigkeit
Der Verein gehört dem Deutschen Turnerbund, dem Deutschen Sportbund und somit den angeschlossenen Unterverbänden an.
§15
Schlußbestimmung
Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung des " Männer - Turnverein e.V. von 1885 Vienenburg " am 12.12.1990 beschlossen. Sie ersetzt die Satzung vom
23. Februar 1990 , die hiermit außer Kraft gesetzt wird.
Vorsitzender Horst Büchner